Sportgemeinde - Hahnenklee e.V.
seit 1933
 

Satzung der Sportgeneinde Hahnenklee Bockswiese e.V.

Endfassung Stand 17.03.2017


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Sportgemeinde Hahnenklee-Bockswiese e. V.
(nachfolgend SG genannt).
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer 110214
eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Goslar – OT Hahnenklee-Bockswiese.
Der Verein wurde am 9. August 1933 gegründet und ist aus dem 1863 gegründeten
Männerturnverein Hahnenklee hervorgegangen.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 § 2 Zwecke des Vereins

 1. Förderung des Sports.
   Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  •  Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen und ggf. Wettkämpfen
  •  Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
  •  Ausbildung und Einsatz von sachgemäß aus- und fortgebildeten Übungsleiter/innen
  •  Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung insbesondere von Kindern und Jugendlichen


2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
   Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
  Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  •  Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung

      des Artenschutzprogramms des Landesverbands Niedersachsen und des VDSF

  •  Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen Verschmutzung durch

      schädliche Einflüsse und Vernichtung aller im Wasser lebenden Tiere und Pflanzen

  • Beratung der Mitglieder in allen mit Umwelt und Naturschutz zusammenhängenden

     Fragen

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
   Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
   Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
   Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

                                                                  § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem geschäftsführenden Vorstand,
   der auch über die Aufnahme entscheidet.
3. Verdiente Mitglieder können auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung
    gem. § 11 Abs. 2f der Satzung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

                                                             § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der
    Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
    Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
    mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus der SG ausgeschlossen werden:

  •  bei wiederholtem, vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
  • bei Nichtbeachtung der vom Vorstand gegebenen Anweisungen trotz

     wiederholter schriftlicher Hinweise

  • bei wiederholt grob unsportlichem Verhalten,
  • bei vorsätzlicher Schädigung des Vereins,
  • durch Streichung, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht

      entrichtet.

5. Der Ausschluss erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Er darf erst erfolgen, wenn der
    Ältestenrat zugestimmt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich
    schriftlich oder mündlich zu äußern.

6. Mit dem erfolgten Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte, insbesondere auch das
     Recht zum Tragen der Auszeichnungen und Ehrennadeln.

7. Gegen den Ausschluss steht demMitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist
     binnen Monatsfrist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzulegen. Die Frist
     beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Über die Berufung entscheidet der
    Ältestenrat endgültig.

                                                                                                     § 5 Mitgliedsbeiträge

1. Zur Deckung der Vereinskosten und der Abgaben an übergeordnete Stellen wird ein
    Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Hauptversammlung festgesetzt wird.
    Ermäßigung kann auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand gewährt werden.

2. Der Beitrag ist bis zum 30. April jeden Jahres voll zu entrichten.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

                                                                                                  § 6 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung der Satzung.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der SG teilzunehmen und alle,
    dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Räume und Geräte nach Maßgabe
    der Turn- und Sportordnung zu benutzen.

3. Das Vereinseigentum ist schonend und fürsorglich zu behandeln.

                                                                                                           § 7 Haftung

1. Die persönliche Haftung des Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen
    wegen eines bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehenden, nicht
    vorsätzlich verursachten Schadens bzw. Unfalls, ist dem Verein und seinen
    Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.

2. Die SG wird jedoch für seine Mitglieder eine Versicherung abschließen.

                                                                                           § 8 Organe des Vereins

Organe der SG sind:

  • geschäftsführender Vorstand
  • erweiterter Vorstand
  • Hauptversammlung

                                                                               § 9 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins im Sinne des
Gesetzes. Er besteht aus:

1. Vorsitzenden,
2.
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3.
zwei Beisitzern,
4.
Schriftführer,

Der 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten – je einer gemeinsam
mit dem 1. Vorsitzenden – die SG gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 Abs. 2 BGB.

Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren, und zwar im Wechsel von zwei
Jahren einmal der 1. Vorsitzende und zum zweiten die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden, gewählt. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
werden von der Hauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Wählbar ist jedes Mitglied vom 18. Lebensjahr an; Wiederwahl ist zulässig.

Der 1. Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie. Er
setzt die Tagesordnung für die Hauptversammlung im  Einvernehmen
mit  dem Vorstand im Verhinderungsfalle wird der  1. Vorsitzende von einem Stellvertreter vertreten. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen.

Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten, fertigt Niederschriften von allen
Versammlungen und Sitzungen an und erledigt das gesamte Schriftwesen des Vereins.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten der SG. Zahlungen dürften im
Rahmen des Haushalsvoranschlages der einzelnen Sparten getätigt werden. Der
Hauptversammlung hat er Rechenschaft abzulegen.

                                Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl im Amt.

                                                                                    § 10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 9 Abs. 1 der
     Satzung,

2.
den Sportwarten der verschiedenen Sparten,
3.
den Jugendwarten.

Die Sportwarte werden von den einzelnen Sparten vorgeschlagen und von der
Hauptversammlung für ein Jahr bestätigt. Die Jugendwarte werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:

1. Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen wichtigen
    Angelegenheiten,

2. Bestellung von Sonderausschüssen zur Erledigung besonderer
    Angelegenheiten,

3. Entscheidung über die Verleihung von Ehrennadeln oder anderen
     Auszeichnungen an Mitglieder oder Personen, die besondere Verdienste um
    den Verein erworben haben.

4. Ausschluss von Mitgliedern des Vereins gem. § 4 der Satzung.

5. Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei
    Stimmengleichheit ist der An trag abgelehnt.

                                                                                 § 11 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
     Sie soll jährlich bis zum 30. April jeden Geschäftsjahres zusammentreten. Die Einberufung
    erfolgt vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einladungsfrist
    von 14 Tagen a) durch schriftliche Einladung oder

1. b) durch Zeitungsanzeige in der örtlichen Presse, wobei es ausreicht, dass die
        Tagesordnung fristgerecht im Schaukasten der SG ausgehängt und in der Anzeige auf
         diesen Aushang verwiesen wird.

2. Die wesentlichen Aufgaben der Hauptversammlung sind:

2.1. Wahl und Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands,
2.2.
Wahl der Kassenprüfer,
2.3.
Wahl des Ältestenrates,
2.4.
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
2.5.
Satzungsänderungen,
2.6.
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes
        durch 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder,

2.7.
Auflösung des Vereins.

3. Anträge zur Hauptversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim
    geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

4. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn der
     erweiterte Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe
     von Gründen und des Zwecks verlangen. Einladungen wie unter Abs. 1 a) und b).

                                                                                        § 12 Kassenprüfer

1. Die Hauptversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer, die verpflichtet und
     berechtigt sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß durchzuführen; Wiederwahl eines
     Prüfers ist umschichtig möglich.

                                                                                        § 13 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung jeweils
     für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes
    dürfen dem Ältestenrat nicht angehören.

2. Vom Ältestenrat können als Ehrenstrafen ausgesprochen werden:

  • Warnung,
  • Verweis,
  • schwerer Verweis,
  • Ausschluss zusammen mit erweitertem Vorstand.

3. Über Berufungen gegen einen Ausschluss, der durch den erweiterten Vorstand
     ausgesprochen worden ist, entscheidet der Ältestenrat endgültig.

                                                                             § 14 Wahlen und Abstimmungen

1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche
     Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
   Mitglieder.

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

3. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der
     Antrag als abgelehnt.

4. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist geheim zu wählen bzw. abzustimmen.
     § 15 Satzungsänderungen

5. Anträge auf Satzungsänderungen können nur behandelt werden, wenn der Antrag an
    den geschäftsführenden Vorstand vor Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt worden
    ist. In der Tagesordnung muss hierzu der Punkt „Satzungsänderung“ besonders
   aufgeführt sein. Satzungsänderungen unter Punkt „Anträge“ oder „Verschiedenes“
   sind nicht zulässig.

6. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der
    erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

                                                                                       § 16 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit aller bei der Hauptversammlung
     anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
     Vermögen des Vereins an die Stadt Goslar, die es ausschließlich und unmittelbar für
     gemeinnützige Zwecke – insbesondere zur Förderung des Jugendsports in
     Hahnenklee-Bockswiese – zu verwenden hat.

                                                                                              § 17 Inkrafttreten

1. Vorstehende Satzung ist von der Hauptversammlung der SG am 17. März 2017
     beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

2. Die am 06. April 1991 beschlossene Satzung verliert mit dem gleichen Tag ihre
     Gültigkeit.

Hahnenklee-Bockswiese, den 17. März 2017
Der Vorstand
Heinz Schrader
1.Vorsitzender